
Böse Ware – ein untechnischer Begriff, den selbst Google nicht kennt. Und trotzdem kann damit das Thema unserer Tagung treffend umschrieben werden: Es geht um die rechtliche Regelung der Folgen des Transports von Waren, die an anderen Gütern, beim Frachtführer, bei Dritten oder an der Umwelt Schaden verursachen.
„Böse“ wird als Inbegriff des moralisch Falschen definiert, als Kraft, die moralisch falsches Handeln antreibt, als etwas Unangenehmes oder sogar Schädigendes (nach Wikipedia). Sicher kann die Ware selbst unangenehm oder schädigend sein und es müssen die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden. Oft sind es aber erst die Intentionen einer Vertragspartei, die eine Ware „böse“ werden lassen, weil Informationen nicht weitergegeben werden, weil bewusst rechtliche oder vertragliche Regeln nicht eingehalten werden oder weil sonst der Wille fehlt, die Verantwortung für den Umgang mit solchen Waren zu übernehmen.
Das einleitende Referat wird einen Überblick über diese Thematik geben, die sowohl die Praktiker als auch die Juristen vor grosse Herausforderungen stellt. Diese werden aufgezeigt und Lösungsansätze skizziert.
Anschliessend befassen wir uns im ersten Schwerpunkt mit gefährlichen Waren im Transport. Unter gefährlichen Waren verstehen wir dabei nicht nur die klassischen Gefahrengüter, sondern auch Waren, die unter den besonderen Umständen des Transportes ein Gefährdungspotential entwickeln, das unter Umständen von keinen der Vertragsparteien vorausgesehen wurde. Es wird aufgezeigt, wie diese Gefahren rechtlich erfasst und vertraglich sowie versicherungstechnisch eingegrenzt werden können.
Im zweiten Schwerpunkt geht es um böse Ware, deren Schädigungspotential offenkundig ist, das aber den verantwortlichen Personen nicht bekannt ist, sei es, weil sie nicht über die notwendigen Informationen verfügen, sei es, weil ihnen andere als die vertraglich vereinbarte Ware untergeschoben wurde. Auch dies wirft eine Fülle von Fragen bezüglich der Haftung, der vertraglichen Regelungen und der Versicherbarkeit dieser Risiken auf.
Schliesslich wenden wir uns im dritten Schwerpunkt der Frage der Export Compliance zu: Auch in diesem Zusammenhang kann die Ware selbst problematisch sein, aber in vielen Fällen entfaltet die Ware ihre „bösen“ Eigenschaften erst im Zusammenhang mit den konkreten Umständen des Exportes. Es stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die mit dem Transport befassten Personen von diesen Verpflichtungen betroffen sind und wie die entsprechenden straf- und vertragsrechtlichen Risiken eingegrenzt werden können.
Wir haben zu jedem dieser Schwerpunkte Expertinnen und Experten eingeladen, die Sie über die neusten Entwicklungen informieren werden und Ihnen praxisnahe Empfehlungen abgeben können. Dabei haben wir auch genügend Zeit eingeräumt, um im Gespräch zwischen Publikum und Experten Einzelfragen vertiefter zu diskutieren.
Die Tagung findet dieses Mal wieder in den Räumlichkeiten des Verkehrshauses in Luzern statt. Ab sofort können Sie sich via Homepage bis zum 1. März 2018 anmelden. Alle Details zu Programmpunkten, Zeiten und Referenten der Veranstaltung entnehmen Sie bitte dem Flyer. Die Anmeldung mit reduziertem Frühbucherrabatt nehmen wir gerne bis Ende Februar an, inkl. Möglichkeit der kostenlosen Abmeldung bis am 4. März 2018. Danach sind Abmeldungen bis zum 11. März 2018 möglich, allerdings ist der Preis voll zu bezahlen. Eine andere Person darf hingegen vertretungshalber teilnehmen.